§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
Stand: 13.04.2025
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- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – 3 K 3046/14Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/383b#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/383b#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.