Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/383b#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/383b#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 383a § 384